21.5 Besteuerung der Gesellschaft

Autor: Bolk

21.64

Ausgehend von dem Antrag der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach §  1a Abs.  1 Satz 1 KStG, die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln, unterliegt die optierende Gesellschaft der Körperschaftsteuer, und das zu versteuernde Einkommen wird nach §§  7  ff. KStG ermittelt. Entsprechendes gilt für die (§  Abs.  ). Damit sind auch die Grundsätze maßgebend, die für verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen gem. §  Abs.  gelten. Weitergehend sind insbesondere auch die Freistellungen nach §  zu berücksichtigen, soweit die optierende Gesellschaft ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft oder wiederum an einer optierenden Gesellschaft beteiligt ist. Schließlich können auch die für eine Organschaft maßgeblichen Vorgaben anzuwenden sein (§§   ff. ).