21.6 Steuerliches Einlagekonto

Autor: Bolk

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Die Summe der Eigenkapitalkonten für alle Mitunternehmer bildet unabhängig von der im Einzelfall gewählten Bezeichnung nach §  1a Abs.  1 Satz 4 KStG den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos gem. §  27 KStG. Dieser Bestand ist auf den Einbringungszeitpunkt zu erklären und von Seiten des Finanzamts gesondert festzustellen. Soweit dem Gesellschaftsvertrag zufolge in Wirtschaftsjahren vor dem fiktiven Formwechsel Gewinnanteile auf variablen Eigenkapitalkonten personenbezogen oder zugunsten einer gemeinsamen Rücklage (§  264c Abs.  2 Satz 8 HGB) thesauriert wurden, sind diese Beträge im Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos enthalten. Weitergehend wird der Anfangsbestand durch die Auflösung der Ergänzungsbilanzen positiv oder negativ beeinflusst (siehe dazu oben Rdnr. 21.21  ff.).

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