21.7 Besteuerung der Anteilseigner

Autor: Bolk

21.7.1 Anteilsveräußerung

21.68

Die Beteiligung an einer Optionsgesellschaft gilt als Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§  1a Abs.  3 Satz 1 KStG). Anders als ein Mitunternehmeranteil ist nach dem Übergang zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft davon auszugehen, dass die Beteiligung nunmehr als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Für das Beteiligungsverhältnis ist regelmäßig das Verhältnis der festen Kapitalkonten (Kapital I) maßgebend, soweit solche nach dem Gesellschaftsvertrag zu führen sind. Mangelt es an einer Trennung in feste und variable Eigenkapitalkonten, ist das Verhältnis der Kapitalanteile maßgebend.1) Letzteres dürfte Anlass für eine Anpassung der Gesellschaftsverträge sein, um eine permanente Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse zu vermeiden.

21.69