3.5 Vorrang des Sonderbetriebsvermögens

Autor: Bolk

3.5.1 Wirtschaftsgüter natürlicher Personen

3.144

Wirtschaftsgüter, die ohne Überlassung zur Nutzung an eine GmbH & Co. KG oder losgelöst von der wirtschaftlich vorteilhaften Beziehung zur Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zum Privatvermögen einer natürlichen Person gehören würden, sind stets vorrangig dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen. Ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. Soweit für einen Vermögensgegenstand die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen bei verschiedenen Personengesellschaften in Betracht kommen kann, an denen der Eigentümer des Wirtschaftsguts jeweils als Mitunternehmer beteiligt ist, muss vorrangig die Bilanzierungskonkurrenz gelöst werden:

3.145

Besteht der Vermögensgegenstand steuerrechtlich betrachtet nach Nutzungs- und Funktionszusammenhängen getrennt aus mehreren Wirtschaftsgütern, liegt keine Bilanzierungskonkurrenz vor, weil nach Aufteilung das jeweilige Wirtschaftsgut zu bilanzieren ist.

Beispiel

X ist sowohl an der A-GmbH & Co. KG als auch an der B-GmbH & Co. KG als Mitunternehmer beteiligt. X hat ein Geschäftsgrundstück zu 60 % an die A-KG und zu 40 % an die B-KG vermietet. Das Grundstück besteht nach Nutzungs- und Funktionszusammenhängen getrennt aus zwei Wirtschaftsgütern im Hinblick auf das Gebäude und ebenso hinsichtlich des Grund und Bodens (R 4.2 Abs. 3 Nr. 5 und R 4.2 Abs. 4 EStR).

Lösung