5.2 Jahresabschluss, Bilanzauf- und -feststellung

Autor: Bolk

5.2.1 Jahresabschluss der GmbH & Co. KG

5.9

Auf die GmbH & Co. KG finden die besonderen Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften, die auch für Kapitalgesellschaften gelten, Anwendung (§  264c Abs.  1 HGB). Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften ist von der jeweiligen Größe einer Gesellschaft abhängig. Es gelten allgemein gem. §  267 und §  267a HGB folgende Schwellenwerte, die jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen, um zur nächsten Größenklasse zu gehören:

 

Bilanzsumme

Umsatzerlöse

Arbeitnehmerzahl

Kleinstgesellschaft

< 350.000 Euro

< 700.000 Euro

< 10

Kleine Gesellschaft

< 6.000.000 Euro

< 12.000.000 Euro

< 50

Mittelgroße Gesellschaft

< 20.000.000 Euro

< 40.000.000 Euro

< 250

Große Gesellschaft

> 20.000.000 Euro

> 40.000.000 Euro

> 250

5.10