5.3 Offenlegung und Prüfung des Jahresabschlusses

Autor: Bolk

5.22

Seit dem 01.01.2000 müssen Personengesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die besonderen Vorschriften des HGB zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften beachten (§  264a HGB).1) Die Bilanzierungspflichten sowie die Grundsätze der Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen dieser Gesellschaften ergeben sich dabei aus den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften (§§  238 - 263 HGB) und aus den besonderen Vorschriften nach §§  264  ff. HGB :

Jede GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig im Rahmen der §§  325 - 329 HGB. Dabei erstreckt sich die Offenlegung bei Kleinstgesellschaften sowie kleinen und mittelgroßen Gesellschaften auf eine Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister.

Der Jahresabschluss der mittelgroßen oder großen Gesellschaften ist prüfungspflichtig.

Die Größenordnungsmerkmale ergeben sich aus §§  267, 267a HGB (siehe bereits Rdnr. 5.9).

1)