Autor: Bolk |
Die Unterpersonengesellschaft ist Schuldnerin der Gewerbesteuer (§
Der Gewerbeertrag der Untergesellschaft wird nicht nur durch die originär eigengewerbliche Tätigkeit bestimmt, sondern auch durch die Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen für die Obergesellschaft sowie ggf. auch der Sonderbilanzen für die Obergesellschafter. Zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft gehört auch ein Gewinn der Obergesellschaft aus Anlass der Veräußerung ihres ganzen Anteils an der Untergesellschaft oder eines Bruchteils daran (§
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