7.6 Gewerbesteuerrückstellung und -anrechnung

Autor: Bolk

7.6.1 Gewerbesteuerbelastung

7.70

Die Unterpersonengesellschaft ist Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Die Gewerbesteuerrückstellung ist deshalb ausschließlich in der Handels- und Steuerbilanz der Untergesellschaft zu passivieren. Die Oberpersonengesellschaft unterhält ihrerseits ebenfalls einen Gewerbebetrieb, für den sie selbst Steuerschuldnerin ist. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auf Ebene der Obergesellschaft ist die Beteiligung am Gewerbeertrag der Untergesellschaft im Verlustfall nach § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen und bei positivem Anteil am Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen.1)

7.71

Der Gewerbeertrag der Untergesellschaft wird nicht nur durch die originär eigengewerbliche Tätigkeit bestimmt, sondern auch durch die Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen für die Obergesellschaft sowie ggf. auch der Sonderbilanzen für die Obergesellschafter. Zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft gehört auch ein Gewinn der Obergesellschaft aus Anlass der Veräußerung ihres ganzen Anteils an der Untergesellschaft oder eines Bruchteils daran (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)2) sowie ein Gewinn aufgrund der Veräußerung eines Bruchteils am Mitunternehmeranteil an der Untergesellschaft durch eine natürliche Person, die Mitunternehmerin der Untergesellschaft ist.