8.4 Atypisch stille Gesellschaft und Verfahrensrecht

Autor: Bolk

8.4.1 Feststellungsverfahren

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Nach §  179 Abs.  2 Satz 2, §  180 Abs.  1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die gemeinschaftlichen Einkünfte der Mitunternehmerschaft für den Inhaber des Handelsgeschäfts und den atypisch stillen Gesellschafter verfahrensrechtlich gesondert und einheitlich festzustellen.1) Nach §  181 Abs.  1 Satz 2 Nr. 2a AO ist jeder Mitunternehmer als Feststellungsbeteiligter (FB) verpflichtet, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes aufgrund vertraglicher Vereinbarung diese Pflicht erfüllt, sind die anderen Mitunternehmer und damit insbesondere der stille Gesellschafter von der Erklärungspflicht befreit (§  181 Abs.  2 Satz 3 AO).

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