8.7 Bilanzierung bei der atypisch stillen Gesellschaft

Autor: Bolk

8.7.1 Handelsbilanz

8.53

Auch die atypisch stille Gesellschaft ist als solche nach Handelsrecht mangels Kaufmannseigenschaft weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig (§  238 HGB). Die zur typisch stillen Gesellschaft (siehe Rdnr. 8.48) dargestellten Überlegungen gelten hier gleichermaßen.

8.7.2 Steuerbilanz

8.7.2.1 Verpflichtung zur Bilanzierung oder Wahlrecht

8.54

Die atypisch stille Gesellschaft ist steuerrechtlich betrachtet selbständiges Subjekt der Einkünfteerzielung und Gewinnermittlung. Mangels vorangehender Verpflichtung zur Bilanzierung nach Handelsrecht leitet sich die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht insoweit aus §  141 Abs.  1 AO ab. Ausgehend von dieser Verpflichtung ist durch Rechtsprechung allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob für die atypisch stille Gesellschaft als solche eine formal eigenständige Steuerbilanz aufzustellen ist.1) Bedeutung erlangt diese Frage einerseits für die Gewinnermittlung selbst und andererseits für die Verpflichtung, nach §  5b Abs.  1 EStG eine Bilanz nebst GuV und steuerlicher Gewinnermittlung sowie Kapitalkontenentwicklung elektronisch einzureichen.

8.55