8.9 Sonderfragen

Autor: Bolk

8.9.1 Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft mit Minderjährigen

8.96

Auch minderjährige Kinder können stille Gesellschafter eines Handelsgewerbes sein. Das gilt auch dann, wenn der Vater den Kindern die stille Einlage an seinem Handelsgewerbe schenkt. Der BFH1) verlangt für die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrags die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§  1909 BGB) und eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Verlustbeteiligung, denn die im Wege der Schenkung gewährten Beteiligungen an der stillen Gesellschaft sind für die Kinder i.S.d. §  107 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Das gilt auch für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält. Einem Gesellschaftsvertrag, der ohne Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers oder ohne eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung abgeschlossen wird, fehlt deshalb bereits die zivilrechtliche Wirksamkeit. Er kann eine Mitunternehmerstellung der Kinder nicht begründen.2)

1)

BFH, Urt. v. 28.11.1973 - I R 101/72, BStBl II 1974, 289.

2)

BFH, Urt. v. 12.05.2016 - IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559.

8.9.2 Atypisch stille Gesellschaft und Organschaft

8.97