BFH vom 21.10.1976
IV R 222/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 369
BStBl II 1977, 148

BFH - 21.10.1976 (IV R 222/72) - DRsp Nr. 1997/13145

BFH, vom 21.10.1976 - Aktenzeichen IV R 222/72

DRsp Nr. 1997/13145

»(Fehlerberichtigung in einer späteren Bilanz, wenn ein Wirtschaftsgut, das früher ohne steuerliche Folgen entnommen wurde, weiterhin als 1. Der Bilanzansatz für ein Wirtschaftsgut, das in früheren Wirtschaftsjahren entnommen, in den folgenden Wirtschaftsjahren gleichwohl weiterhin als Betriebsvermögen bilanziert wurde, ist in der Schlußbilanz des ersten berichtigungsfähigen Veranlagungszeitraums nach dem Grundsatz des durch Ausbuchung des Bilanzansatzes als Aufwand und Hinzurechnung des Teilwerts, den das Wirtschaftsgut im Jahr der Entnahme hatte, ist nicht zulässig (Anschluß an die BFH-Urteile vom 21.06.1972 I R 189/69 , BFH 106, 422, BStBl 2, 1972, 874, und vom 23.07.1972 I R 210/73 , BFHE 117, 144, BStBl 2, 1976, 180).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob im Streitjahr eine Berichtigung des Bilanzansatzes der Wertpapiere, die im Hinblick auf die Entnahme von Bezugsrechten in den Vorjahren erforderlich ist, nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs erfolgsneutral zu Buchwerten oder erfolgswirksam zu Teilwerten durchzuführen ist.