BGH - Urteil vom 14.04.1986
II ZR 155/85
Normen:
BGB § 139 ; GmbHG § 2, § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1251
DB 1986, 1513
DRsp II(220)302a
GmbH-Rdsch 1986, 258
MDR 1986, 1001
NJW 1986, 2642
WM 1986, 823
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Beurkundungsbedürftigkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils

BGH, Urteil vom 14.04.1986 - Aktenzeichen II ZR 155/85

DRsp Nr. 1992/3801

Beurkundungsbedürftigkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils

»a) Auch wenn der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und diese Voraussetzungen eintreten, bedarf es der notariellen Form, wenn die Abtretung des Geschäftsanteils zu anderen als den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bedingungen vereinbart wird. b) Im Falle des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG führt ein Formmangel nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, daß sie auch ohne die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils abgeschlossen worden wären.«

Normenkette:

BGB § 139 ; GmbHG § 2, § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, daß diese ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft B. Maschinenbau GmbH & Co. zur Eintragung in das Handelsregister anmelde.