BGB-Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft; Auseinandersetzung der BGB-Gesellschaft
BGH, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen II ZR 249/96
DRsp Nr. 1997/9662
BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft; Auseinandersetzung der BGB -Gesellschaft
» a) Eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein.b) Grundsätzlich können nach Auflösung der Gesellschaft die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt nicht nur dann, wenn bereits vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann oder die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt ist, sondern auch dann, wenn sich aus Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt, daß sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten sollen.«