FG München - Urteil vom 10.12.2003
1 K 4141/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1463

Korrespondierende Bilanzierung von Gesellschafter-Darlehensforderungen bei einer Personengesellschaft

FG München, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 4141/01

DRsp Nr. 2004/3029

Korrespondierende Bilanzierung von Gesellschafter-Darlehensforderungen bei einer Personengesellschaft

1. Eine Wertberichtigung (Teilwertabschreibung) auf eine mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängende, in einer Sonderbilanz zu aktivierende Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft ist aufgrund des Grundsatzes der sog. korrespondierenden Bilanzierung auch dann nicht zulässig, wenn der Darlehensanspruch wertlos ist, weil er weder von der Gesellschafterin noch von einem persönlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann (Nichtanwendung des handelsrechtlichen Imparitätsprinzips im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG). 2. Der handelsrechtlich bereits eingetretene Verlust darf steuerlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns des Gesellschafters steuermindernd berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Wertberichtigung einer Gesellschafter-Darlehensforderung.