OVG Hamburg - Beschluss vom 05.02.2004
1 Bf 66/01
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1094
GewArch 2004, 258
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VG 4419/00

OVG Hamburg - Beschluss vom 05.02.2004 (1 Bf 66/01) - DRsp Nr. 2007/11570

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 1 Bf 66/01

DRsp Nr. 2007/11570

»Ist bei einer GmbH und Co.KG die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin ihrer Komplementär - GmbH - sog. Einheitsgesellschaft - so ist neben der GmbH und Co.KG zumindest dann auch die GmbH bei der Industrie- und Handelskammer beitragspflichtig, wenn sich die gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht allein auf die Geschäftsführung der GmbH und Co.KG beschränkt.«

Normenkette:

IHKG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Handelskammerbeitrags in Höhe von 153,00 EUR für das Jahr 2000.

Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist als Komplementärin an der ...................... beteiligt. Geschäftsgegenstand der Klägerin war zunächst nicht allein die Geschäftsführung der ....................... Sie hatte sich vielmehr ausdrücklich vorbehalten, die Geschäftsführung von Handelsgeschäften generell zu übernehmen. Erst unter dem 4. Mai 2000, ins Handelsregister eingetragen am 7. Juli 2000, änderte die Klägerin ihren Gesellschaftsvertrag dahin, dass Gegenstand ihres Unternehmens (nur noch) die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der ...................... ist.

Mit Bescheid vom 20. April 2000 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Handelskammerbeitrag in Höhe von 153,00 EUR (Grundbeitrag) für das Jahr 2000 heran.