FG Köln - Urteil vom 16.04.2008
13 K 3868/06
Normen:
KStG § 33 Abs. 1 ; KStG § 47 Abs. 1 ; EStG § 15a ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1230

Kein Abzug verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG beim EK 02

FG Köln, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 3868/06

DRsp Nr. 2008/12286

Kein Abzug verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG beim EK 02

1. Nach § 15a EStG verrechenbare Verluste stellen keine Verluste i.S. des § 33 Abs. 1 KStG dar. 2. Es besteht keine Verpflichtung, verrechenbare Verluste i.S. des § 15a EStG bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i.S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG mindernd zu erfassen. 3. Verrechenbare Verluste können bei der Berechnung des Steuerbilanzkapitals unbeachtet bleiben und in einem außerbilanziellen Merkposten erfasst werden.

Normenkette:

KStG § 33 Abs. 1 ; KStG § 47 Abs. 1 ; EStG § 15a ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob nach § 15a des Einkommensteuergesetzes - EStG - nur verrechenbare Verluste bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung - KStG - abzuziehen sind.