FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2010
15 K 2784/09 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 112
DStRE 2011, 189

Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils; Gewinnerhöhende Auflösung gegen spätere Verlustanteile; Gewinnrücklagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 15 K 2784/09 F

DRsp Nr. 2011/340

Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils; Gewinnerhöhende Auflösung gegen spätere Verlustanteile; Gewinnrücklagen

1. Liegt der Kaufpreis - hier (1 DM) - für einen entgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteil unter dem Betrag des zugehörigen positiven Kapitalkontos, muss der Minderbetrag in der Ergänzungsbilanz unter Abstockung der auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens passiviert und in der Folge entsprechend dem auf ihn nach seinem Gewinnanteil entfallenden Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst werden. 2. Für den nicht durch Abstockung zu verteilenden Minderbetrag ist in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers ein passiver Ausgleichsposten zu bilden, der gegen spätere Verlustanteile sowie bei gänzlicher oder teilweiser Beendigung der Beteiligung gewinnerhöhend aufgelöst wird. 3. Soweit der Gesellschafter die anteilig auf die erworbene Beteiligung entfallenden versteuerten Gewinne den Rücklagen zugeführt hat, erbringt er "Zahlungen" auf die erlangte Vermögensposition und kann in dieser Höhe unabhängig vom Bestand des negativen Ausgleichspostens spätere Verluste aus der Beteiligung steuermindernd geltend machen.