FG Hamburg - Urteil vom 26.10.2010
2 K 312/09
Normen:
KStG § 14; KStG § 16; KStG § 17; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1205
DStRE 2011, 1550

Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 312/09

DRsp Nr. 2011/2544

Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft

1. Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist. 2. Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann.

Normenkette:

KStG § 14; KStG § 16; KStG § 17; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft besteht und ob für Beteiligungen und Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen Einzelwertberichtigungen durchgeführt werden können.

Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der A GmbH (im Folgenden GmbH).