FG München - Urteil vom 27.04.2010
12 K 4/06
Normen:
EStG 2002 H 6b.2 Abs. 13; EStG 2002 § 6b Abs. 10 S. 1; EStG 2002 § 6b Abs. 10 S. 4; EStG 2002 § 6b Abs. 5; EStG 2002 § 52 Abs. 18a; UntStFG; EStH 2009 H 6b.2 Abs. 13;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1371

Reinvestition eines Anteils-Veräußerungsgewinns auf ein im Jahr vor der Veräußerung von der Schwester-KG hergestelltes Gebäude

FG München, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 12 K 4/06

DRsp Nr. 2010/23123

Reinvestition eines Anteils-Veräußerungsgewinns auf ein im Jahr vor der Veräußerung von der Schwester-KG hergestelltes Gebäude

Der Übertragung des im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer KG entstandenen Gewinns aus einer Anteilsveräußerung auf ein von der personenidentischen Schwester-KG errichtetes Gebäude gem. § 6b Abs. 10 EStG steht nicht entgegen, dass das Gebäude bereits im Jahr vor der Veräußerung der Anteile hergestellt wurde (entgegen R 6b.2 Abs.13 EStH 2009).

1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 vom 11. Mai 2006 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ...160.204 EUR festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 H 6b.2 Abs. 13; EStG 2002 § 6b Abs. 10 S. 1; EStG 2002 § 6b Abs. 10 S. 4; EStG 2002 § 6b Abs. 5; EStG 2002 § 52 Abs. 18a; UntStFG; EStH 2009 H 6b.2 Abs. 13;

Tatbestand: