OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2013
4 U 186/12
Normen:
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 17
GRUR 2013, 8
GRUR-RR 2013, 261
WRP 2013, 1073
ZIP 2013, 6
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 115/12

Irreführung durch Bewerbung von Preisreduzierungen mit durchgestrichenen Statt-Preisen

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 186/12

DRsp Nr. 2013/7203

Irreführung durch Bewerbung von Preisreduzierungen mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen

Die Werbung einer sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05. Oktober 2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 03. September 2012 wird bestätigt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft. Sie importiert und vertreibt Waren unterschiedlichster Art.

Der Antragsgegner ist Lizenznehmer der F GmbH. Er betreibt eine Filiale unter der Firmierung "Q-Börse" in der T-Straße in ####1 T3.