FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 21.01.2015
5 K 908/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 4 Nr. 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1518

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG bei Grundstücksübertragungen aufgrund des Übergangs von öffentlich rechtlichen Aufgaben auf einen anderen Träger

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 5 K 908/10

DRsp Nr. 2015/5821

Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG bei Grundstücksübertragungen aufgrund des Übergangs von öffentlich rechtlichen Aufgaben auf einen anderen Träger

Durch die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrEStG sollen Grundstücksbewegungen zwischen Körperschaften mit Hoheitsbefugnissen steuerfrei gestellt werden, wenn ein Grundstück im Nachgang zu einer verwaltungsinternen Aufgabenverschiebung den Eigentümer wechselt. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG greift nur ein, wenn der Trägerwechsel zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts stattfindet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 4 Nr. 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, die durch den Kreisausschuss vertreten wird.