FG Köln - Urteil vom 19.12.2016
14 K 700/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 483

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen

FG Köln, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 14 K 700/14

DRsp Nr. 2017/1550

Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 11.11.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 24.02.2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung infolge einer Kapitalaufstockung von Kommanditanteilen.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft - KG, deren Gesellschafter die Beigeladene zu 1.) als alleinige Komplementärin und die Beigeladenen zu 2. und 3. als alleinige Kommanditistinnen waren. Die Gesellschaft basiert auf dem notariellen Vertrag vom 20.09.1990. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit .... Kommanditistinnen waren bis zum 31.12.2002 die Beigeladenen zu 2. und 3. Mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages - GV -, Kopie Bl. 40 ff. d. FG-Akte). Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Beigeladene zu 1. (Komplementär-GmbH) mit einer Kapitaleinlage von 100.000 DM (§ 3 Abs. 1 GV). Die Söhne der Beigeladenen zu 2., R1, und der Beigeladenen zu 3., U1, sind die Geschäftsführer und zu je 50 % auch die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. (Komplementär-GmbH).