FG Nürnberg - Urteil vom 26.01.2016
1 K 773/14
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1156
ZEV 2016, 535

Einkommensteuerliche Bemessung der Höhe des Gewinns der Veräußerung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Partnerschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 1 K 773/14

DRsp Nr. 2016/7336

Einkommensteuerliche Bemessung der Höhe des Gewinns der Veräußerung eines Teils eines Gesellschaftsanteils an einer Partnerschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinnes.

Die Klägerin zu 1. ist eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) - mit Sitz in Q, die die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte zum Geschäftsgegenstand hat. Die Gesellschaft ist dadurch entstanden, dass sich die "A gmbh" mit Wirkung zum 30.06.1998 durch Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt hat. Die Kläger zu 2.-5. waren im Streitjahr 2005 Partner der Klägerin zu 1.

Zum 31.12.2003 / 01.01.2004 waren folgende Rechtsanwälte Partner der Klägerin zu 1.:

Gesellschafter (Rechtsanwälte) Gesellschaftsanteil
Dr. C. (Kläger zu 2.) 42%
M 25%
E. (Kläger zu 3.) 25%
G. (Kläger zu 4.) 8%
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