Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - vom 23. Mai 2016 (Bd. III, Bl. 1 f. d. A.), mit der das Registergericht es abgelehnt hat, Satzungsänderungen der betroffenen Gesellschaft einzutragen, aufgehoben. Dem Registergericht wird aufgegeben, über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats und Anhörung der betroffenen Gesellschaft erneut zu entscheiden.
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