FG München - Urteil vom 23.07.2019
12 K 1055/19
Normen:
GewStG § 10a; EStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1437

Klage gegen Gewerbesteuermessbetragsbescheid; Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs

FG München, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 12 K 1055/19

DRsp Nr. 2019/13079

Klage gegen Gewerbesteuermessbetragsbescheid; Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs

Tenor

1.

Unter Änderung des Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2014 und des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2014 jeweils vom 6. November 2015 sowie des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 2015 vom 2. Januar 2017 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2018 werden der Gewerbesteuermessbetrag 2014 und 2015 jeweils auf 0 € herabgesetzt und der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 2014 auf 3.053 € festgestellt.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 10a; EStG § 7 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2014 und 2015 für einen Kiesabbau Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs (AfS) vornehmen darf.