§ 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
§ 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
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