Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung Zweiter Teil Besondere Vorschriften Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Dritter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.