§ 1161 BGB Geltendmachung der Forderung
§ 1161 Geltendmachung der Forderung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln