§ 1297 BGB Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln