§ 15 KStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Einkommen
Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft

§ 15 KStG Ermittlung des Einkommens bei Organschaft

§ 15 Ermittlung des Einkommens bei OrganschaftZur Anwendung des § 15 siehe § 34 Absatz 6 e.

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

1Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Folgendes: 1. 1Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Einkommensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft nicht zulässig. 2Satz 1 steht einer Anwendung von § 3 a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. 3Der für § 3 c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach Anwendung von Nummer 1 a ergebende verminderte Sanierungsertrag. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung auszunehmen sind. Bei Anwendung des Satzes 2 finden § Absatz sowie § Absatz Satz 3 des beim Organträger Anwendung. Für Zwecke des Satzes 3 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des § Absatz des .