§ 153 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Drittes Buch Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme

§ 153 UmwG Ausgliederungsbericht

§ 153 Ausgliederungsbericht

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann nicht erforderlich.