§ 1560 BGB Antrag auf Eintragung
§ 1560 Antrag auf Eintragung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. 2Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
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