§ 1698 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 5 Elterliche Sorge

§ 1698 a BGB Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

§ 1698 a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.