(1) 1Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, 1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft, 2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel
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