Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 4 Familienrecht Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft Untertitel 3 Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
1Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.