§ 19 UmwStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Fünfter Teil Gewerbesteuer

§ 19 UmwStG Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

§ 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

UmwStG ( Umwandlungssteuergesetz )

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10 a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.