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Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 1968
BGB
Stand: 21.12.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
Änderungsnachweis
§ 1968 BGB Beerdigungskosten
Inhaltsverzeichnis
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§ 1968 Beerdigungskosten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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