§ 2012 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2012 BGB Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

§ 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.