§ 208 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 208 UmwG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

§ 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.