§ 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
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