Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel Zweiter Teil Besondere Vorschriften Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.