§ 243 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

§ 243 UmwG Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

§ 243 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) 1Auf den Umwandlungsbeschluß ist § 218 entsprechend anzuwenden. 2Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der formwechselnden Gesellschaft enthalten sind, sind in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform zu übernehmen. 3§ 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. (2) Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals bleiben unberührt. (3) 1In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft neuer Rechtsform kann der auf die Anteile entfallende Betrag des Stamm- oder Grundkapitals abweichend vom Betrag der Anteile der formwechselnden Gesellschaft festgesetzt werden. 2Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss er auf volle Euro lauten.