§ 257 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 257 UmwG Gläubigerschutz

§ 257 Gläubigerschutz

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.