§ 290 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 290 UmwG Abfindungsangebot

§ 290 Abfindungsangebot

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 2 sind § 270 Abs. 1 sowie § 282 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.