§ 301 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

§ 301 UmwG Möglichkeit des Formwechsels

§ 301 Möglichkeit des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen. (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.