§ 314 a UmwG Falsche Angaben
§ 314 a Falsche Angaben
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122 k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.
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