§ 580 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte

§ 580 a BGB Kündigungsfristen

§ 580 a Kündigungsfristen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs. (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. (3) 1Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig, 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll. 2Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt. (4)