§ 650 v BGB Abschlagszahlungen
§ 650 v Abschlagszahlungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
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