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Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft
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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 758
BGB
Stand: 21.12.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, BGBl. I S. 5252
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft
Änderungsnachweis
§ 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Inhaltsverzeichnis
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§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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