§ 791 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 23 Anweisung

§ 791 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

§ 791 Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.